Satzung des

„Vereins der Freunde und Förderer der

 Kreisklinik Ottobeuren“

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Kreisklinik Ottobeuren“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Ottobeuren.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

§2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, in dem er das Wirken und Arbeiten der Kreisklinik Ottobeuren im Rahmen der Gesundheitspflege unterstützt und die Durchführung dieser Aufgaben auf jede Weise fördert.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch finanzielle Unterstützung bei der Durchführung von Maßnahmen, die nicht oder nicht vollständig mit eigenen Mitteln des Krankenhauses oder durch öffentliche Förderung verwirklicht werden können.
 

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aus der Mitgliedschaft können keine Rechte auf Berücksichtigung des Mitglieds oder eines seiner Angehörigen bei der Auftragsvergabe oder bei der Behandlung im unterstützen Krankenhaus hergeleitet werden.
 

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch den Tod des Mitglieds
  • durch schriftliche Austrittserklärung
  • Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand erklärt werden, wobei der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten ist.
  • durch Ausschluss eines Mitglieds
  • Der Ausschluss ist zulässig bei erheblichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins und bei einem das Ansehen des Vereins schädigendem Verhalten oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Der Ausschluss ist dem Mitglied (mittels Einschreibebrief mit Rückschein) mitzuteilen.
  • Durch Beendigung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
     

§5 Mitgliedsbeiträge, Spenden

Der Verein finanziert seine Unterstützungsmaßnahmen durch Mitgliederbeiträge und Spenden seiner Mitglieder und Dritter.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des ersten Kalendervierteljahres im Voraus fällig.

 

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§7 Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

  • der/die Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Schatzmeister/in
  • bis zu fünf Beiräte/Beirätinen*1

Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§8 Zuständigkeit, Vertretung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung der Vereinsvermögens
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von beiden ist einzelvertretungsberechtigt.

Rechtsgeschäfte mit einem Wert von 1.000,00 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Gesamtvorstand durch Beschluss zugestimmt hat.

 

§9 Sitzung des Vorstandes

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder muss der Vorsitzende eine Vorstandsitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens drei Viertel anwesend sind 2).

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann durch Beschlüsse die ihm obliegenden Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. 

*1) Satzungsänderung mit Beschluß am 18.03.2013
2)
(Beispiel: der Vorstand hat 9 Mitglieder/2 = 4,5 x drei Viertel = 3,375, aufgerundet auf 4 Mitglieder des Vorstandes)

 

§10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanforderungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 3 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entlastung der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung bez. Einer eventuellen Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist im ersten Halbjahr einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

   

Für die Wahl des Vorstandes bildet die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss. Er besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Wahlausschuss führt das Protokoll, gibt das Wahlergebnis bekannt und übergibt die Wahlunterlagen dem Schriftführer.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss folgendes enthalten:

den Tag der Versammlung

  • die Bezeichnung der Versammlungsleitung und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung der satzungsgemäßen Berufung der Versammlung
  • die Tagesordnung mit der Angabe, ob sie bei der Einberufung der Versammlung mit angekündigt war,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung, sofern die Satzung eine diesbezügliche Bestimmung enthält,
  • die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Dabei ist jedes Mal das Abstimmungsergebnis ziffernmäßig genau anzugeben. Der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum und die Anschrift der gewählten Personen sind anzugeben.

    Bei Satzungsänderungen muss der Wortlauf der geänderten Bestimmungen enthalten sein. Ist die Satzung geändert und neu gefasst, so ist im Protokoll festzustellen: „Die Satzung wurde geändert und laut beiliegender Anlage neu gefasst.“ Die Neufassung der Satzung ist dem Protokoll als Beistandteil beizufügen.
  • Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Ottobeuren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§14 Ermächtigung

Sofern vom Registergericht oder den Finanzbehörden Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Gesamtvorstand durch Beschluss ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

 

(Satzung in der zuletzt gültigen Fassung vom 29.07.2010)

 

So finden Sie uns

Freunde und Förderer der Kreisklinik Ottobeuren e.V., Schillerstr. 17, 87724 Ottobeuren

  • 1. Vorsitzender: Klaus Plate, Schillerstr. 17, 87724 Ottobeuren
    Telefon 08332/5116           EMail     klausplate@freenet.de 
  • Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim, BIC BYLADEM1MLM       IBAN DE 44731500001001313798
  • Genossenschaftsbank Unterallgäu, BIC GENODEF1MIR         IBAN DE 45731600000006453694

19.05.2023